High Tech

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen (Stand: Dezember 2009)

1.

Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten nur für Verträge der Sogeti High Tech GmbH (im folgenden „Käufer“ oder „wir“ genannt) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen, namentlich Lieferanten und andere Auftragnehmer (im folgenden gemeinsam „Lieferant“ genannt).

1.2

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Lieferanten richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ausschließlich diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.

1.3

Diese Vertragsbedingungen sind auch künftigen Verträgen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten über den Bezug von Waren oder sonstigen Leistungen durch den Käufer (nachfolgend gemeinsam auch „Bestellungen“ genannt) zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

 

2.

Vertragsschluss, Angebote, Subunternehmer

2.1

Anfragen und Angebote von uns sind unverbindlich und kostenfrei. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellurkunde bestätigt haben.

2.2

Soweit sich aus den Umständen keine kürzere Frist ergibt, kann der Lieferant Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen.

2.3

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Lieferanten bei Abschluss dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren.

2.4

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Werkzeugen, Mustern, Modellen, Marken und Aufmachungen, Fertig- und Halbfertigprodukten sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

2.5

Der Lieferant darf Subunternehmer nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und nur dann einschalten, wenn der Subunternehmer seinerseits sich keiner weiteren Subunternehmer bedienen darf.

2.6

Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Lieferant nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung vertrauen.

 

3.

Vertragsgegenstand

3.1

Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Das gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

3.2

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind zu liefernde oder reparierte/gewartete Anlagen betriebsfertig zu übergeben. Die Inbetriebnahme der vom Lieferanten zu liefernden Maschinen, Geräte und Anlagen erfolgt durch Fachpersonal des Lieferanten auf dessen Kosten. Soweit dies für die Bedienung der gelieferten Teile erforderlich ist, hat der Lieferant unser Personal in angemessenem Umfang zu schulen.

3.3

Für Investitionsgüter erhalten wir am Tag der Lieferung in zweifacher Ausfertigung die folgenden Unterlagen: Betriebs- und Bedienungsanleitung, Maschinen- und Schaltpläne, Ersatzteillisten, Wartungs- und Reinigungspläne, Schmieranweisung, Liste über zur Bevorratung empfohlene Verschleiß- und Ersatzteile. Wir haben das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, solange diese Unterlagen nicht vollständig vorliegen.

 

4.

Preise

4.1

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Alle Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

4.2

Bei nach Aufwand abzurechnenden Arbeiten ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend zu unterrichten, sobald sich eine Überschreitung der durch ihn veranschlagten Kosten abzeichnet.

4.3

Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen, als anderen Käufern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

 

5.

Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhaltes

5.1

Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss - jedoch nur bis zur Auslieferung - im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Vertragskonditionen, insbesondere betreffend Konstruktion, Ausführung, Eigenschaften und Qualitäten, abzuändern. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet und berechtigt, das mit dem Lieferanten vereinbarte Entgelt angemessen insbesondere in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten und die Liefertermine anzupassen.

5.2

Änderungswünsche des Lieferanten sind nur verbindlich, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.

 

6.

Zahlungsmodalitäten

6.1

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

6.2

Die Zahlungen erfolgen nach Wahl des Käufers durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder Überweisung auf Bank-/Postscheckkonto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangsstempel bzw. das Überweisungsdatum. Verzögerungen durch unrichtige oder unvollständige Rechnungsstellung beeinträchtigen keine Skontofristen.

6.3

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

7.

Prüfung während der Herstellung

7.1

Wir sind berechtigt, während der Herstellung und bis zur Auslieferung das Material, das Herstellungsverfahren und die in der Herstellung befindlichen Gegenstände beim Lieferanten zu besichtigen und zu prüfen. Auf Verlangen hat der Lieferant einen Zwischenbericht über den Stand der Herstellung zu erteilen.

7.2

Sofern sich bereits bei der Herstellung herausstellt, dass das Erzeugnis oder das Herstellungsverfahren Mängel aufweist oder nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung wahlweise ganz oder teilweise auf die Lieferung zu verzichten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder auf Lieferung zu bestehen und unsere gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

 

8.

Lieferzeit, Lieferverzug

8.1

Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Fristen laufen vom Datum unserer Bestellung an.

8.2

Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Nehmen wir eine vorzeitige Lieferung ab, sind wir berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wie z. B. Lagerkosten, zu berechnen.

8.3

Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Tag des Eingangs der Ware am Bestimmungsort maßgeblich.

8.4

Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

8.5

Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,1% des Gesamtbestellwerts pro Werktag, im ganzen jedoch höchstens bis zu einer Höhe von 5 % des Gesamtbestellwerts zu berechnen.

8.6

Darüber hinaus stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu; eine etwaige Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaig entstandenen Schaden anzurechnen. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

8.7

Verlangen wird Schadenersatz statt der Leistung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 10 % des Kaufpreises, es sei denn, dass wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweisen.

 

9.

Lieferung, Lieferscheine

9.1

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant gemäß unseren Vorgaben die Verpackungsart, den Verkehrsweg und das Transportunternehmen zu wählen, ansonsten die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

9.2

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

10.

Gewährleistung, Mängeluntersuchung, Abnahme

10.1

Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben des Käufers entspricht. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware neben den sonst einzuhaltenden Anforderungen auch den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

10.2

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

10.3

Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Im Falle eines Rücktritts infolge von Mängeln der gelieferten Waren hat der Käufer unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte Anspruch auf Ersatz seiner Vertragskosten.

10.4

Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Wareneingang.

10.5

Soweit eine Abnahme erforderlich ist, erfolgt diese am vereinbarten Erfüllungsort nach Abschluss der Arbeiten bzw. für gelieferte Maschinen, Geräte und Anlagen sowie sonstige Teile nach Lieferung und ggf. Aufstellung und Inbetriebnahme derselben. Über die Abnahme ist ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.

 

11.

Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

11.1

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

11.2

Gleiches gilt im Hinblick auf Schäden, die aus Fehlern an der Ware resultieren, die auf ein Verschulden der Lieferanten zurückzuführen sind.

11.3

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 11.1 und 11.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

11.4

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

12.

Haftung des Käufers

12.1

Die Haftung des Käufers ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die der Käufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Käufer nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

12.2

Haftet der Käufer wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.3

Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Ziffer 12.1 und Ziffer 12.2 unberührt.

 

13.

Schutzrechte

13.1

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anforderungen hergestellt hat und nicht weiß oder wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

13.2

Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Des Weiteren sind wir im Falle der Verletzung von Rechten Dritter berechtigt, alle dadurch betroffenen Aufträge zu stornieren, noch nicht veräußerte Waren zurückzugeben und Schadensersatz zu verlangen.

13.3

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

13.4

Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

 

14.

Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

Einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten akzeptieren wir nur, wenn wir gleichzeitig das Recht erhalten, die Ware gegen (anteilige) Abtretung der daraus resultierenden Ansprüche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Andere Formen eines Eigentumsvorbehalts sind ausgeschlossen. Kontokorrentvorbehalte und Konzernvorbehalte sind ebenfalls ausgeschlossen.

 

15.

Abtretungsverbot

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Käufer ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten; die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

16.

Qualität und Dokumentation

16.1

Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) abgeschlossen, gelten ausschließlich die Bestimmungen hieraus. Die Punkte 16.2 bis 16.7 dieses Abschnittes haben nur Gültigkeit, wenn keine QSV abgeschlossen wurde, oder diese Punkte nicht in der QSV geregelt wurden.

16.2

Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

16.3

Falls wir eine Erstbemusterung verlangen, darf die Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund der Muster beginnen.

16.4

Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen und sein Qualitätssicherungssystem so auszugestalten, dass es der DIN EN ISO 9000 ff entspricht. Darüber hinaus hat der Lieferant uns auf Möglichkeiten etwaiger Qualitätsverbesserungen hinzuweisen.

16.5

Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit dem Lieferanten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

16.6

Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster, ergänzende Unterlagen oder sonstige Vorschriften erhalten hat, verpflichtet er sich, dass er diese in Bezug auf die Art, Beschaffenheit und Ausführung des Liefergegenstandes erhält.

16.7

Soweit Behörden zu einer Prüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf oder die Produktionsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

 

17.

Werbung

Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Sogeti High Tech GmbH auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

 

18.

Erfüllungsort und anwendbares Recht

18.1

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

18.2

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend. Ergänzend gilt für Importlieferungen die neueste Fassung der Incoterms, derzeit die Incoterms 2000.

 

19.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Hamburg zuständige Gericht oder nach Wahl des Käufers ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Lieferanten, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

 

Sogeti High Tech GmbH
Hein-Sass-Weg 38
21129 Hamburg